Länger verreist? Deshalb sollten Sie Ihre Hausratversicherung genau kennen
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Die Hausratversicherung gehört bei den meisten Verbrauchern wohl zu jener Art von Police, die man einmal abschließt und dann in der Schublade verschwinden lässt. Oft wissen die Versicherungskunden nicht einmal, bei wem sie versichert sind, oder wie hoch die Versicherungssumme überhaupt ist. Und manchmal vergessen sie sogar, einen Wohnortwechsel zu melden.
Das allerdings ist nicht ratsam, denn die Assekuranzen beschäftigen sich intensiv mit einem wichtigen Faktor, der für sie das Schadensrisiko steigen oder sinken lässt: die sogenannte Gefahrenerhöhung. Ändert sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts oder auch der Standort der versicherten Gegenstände, hat das Folgen für die Versicherungsprämie. Deshalb sollte man seine Hausratpolice hegen und pflegen und alle paar Jahre prüfen, was tatsächlich versichert ist.
„Gefahrerhöhung ist die nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht“, lautet die juristische Definition. Der Bund der Versicherten BdV macht anlässlich der laufenden Urlaubssaison darauf aufmerksam, dass auch eine längere Abwesenheit eine Gefahrenerhöhung bedeuten kann.
Viele Urlauber denken bereits vor ihrer Abreise an Einbruchschutz, lassen die Rollläden herunter, installieren Internet-Überwachungskameras oder Zeitschaltuhren an Lampen und Leuchten. Auch an das Leeren des Briefkastens wird gedacht und die Nachbarn werden um Hilfe gebeten. Alles, was den Anschein von Anwesenheit weckt, kann helfen.
Doch ab einem bestimmten Punkt wird die Abwesenheit selbst zum Problem. Der BdV empfiehlt jedenfalls, in den Versicherungsbedingungen nachzulesen, ab wie viel Tagen Abwesenheit aus Sicht des Versicherers eine erhöhte Gefahr entsteht. Häufig gilt ein Zeitraum von 60 Tagen. Es kann aber auch weniger sein.
Regelmäßige Kontrolle durch Dritte hilft nicht unbedingt
„Bewohnt ist eine Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine bei ihm wohnende Person darin ihren Haushalt führen, wobei Indiz für das Bewohnen die Übernachtung dieser Personen in der Wohnung ist“, schreibt der Experte Knut Höra auf der Plattform haufe.de. „Bedingungsgemäß tritt eine Gefahrerhöhung erst ein, wenn eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt.“
Dass man jemanden darum bittet, regelmäßig nach dem Rechten zu sehen, hilft nicht unbedingt weiter: „Ob die Beaufsichtigung der Wohnung durch einen Dritten, etwa ein regelmäßig kontrollierendes Wachunternehmen, ausreicht, ist streitig“, so Höra.
Auch andere besondere Vorkommnisse können die Gefahr erhöhen. Beispielsweise „bei Gasexplosionsdrohung eines eifersüchtigen Ehemannes“. Oder generell, wenn der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hat, dass jemand während einer Abwesenheit üble Dinge mit dem eigenen Hab und Gut anstellen will. Als Gefahrerhöhung gilt regelmäßig auch der Ausfall der Alarmanlage oder ein am Haus montiertes Gerüst.
Wer seiner möglichen Pflicht zur Meldung beim Versicherer nicht nachkommt, muss laut BdV damit rechnen, dass dieser im Schadenfall die Leistung kürzt oder ganz verweigert.
Kommt es tatsächlich zu einem Schaden, während man in Ruhe am Mittelmeerstrand liegt – Einbruch, Überschwemmung oder ein Brand – ist es von Vorteil, wenn man alles gut dokumentiert hat. Idealerweise hat man Kaufbelege wenigstens der teuersten Gegenstände, etwa Möbel oder HiFi-Anlage. Besser noch sind zusätzliche Fotos aller Räume, auf denen die wichtigsten Dinge zu sehen sind.
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